Illustration. (Foto: VNA) |
Demnach können die Unternehmen von Null Uhr am 25. April 2020 bis Ende 30. April 2020 Zollerklärungen für die Reismenge registrieren, die vor dem 24. März 2020 ohne Zollanmeldungen an die internationalen Grenzübergänge und Seehäfen gebracht wurde. Die in der Zollerklärung angegebene Reismenge darf die tatsächliche Reisbestände, die derzeit an internationalen Grenzübergängen und Seehäfen vorrätig sind, nicht überschreiten.
Aufgrund der in der Stornierungserklärung angegebenen Reismenge wird die Zollbehörde die Exportquote im April 2020 zurücksetzen. Die Informationen zu dieser Exportquote werden im Zollportal öffentlich bekanntgemacht und im automatischen Zollabfertigungssystem eingest









